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SATZUNG

Satzung

des Schachklubs

»Schachfreunde Rieneck e.V.«

Gegründet 1948

 


 

§ 1

 

Name, Sitz:

Der Verein führt den Namen Schachklub/Schachfreunde Rieneck e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 97794 Rieneck. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2

 

Zweck, Gemeinnützigkeit, Rechtsfähiger Verein:

Zweck des Vereins ist das Schach- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen, sowie gute Sitten zu pflegen. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

Berufssportliche Bestrebungen sind nicht mit den Grundsätzen des Vereins vereinbar

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein hat die Gemeinnützigkeit und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung von mindestens dreiviertel aller Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung zulässig, wenn dies als Ordnungspunkt auf der Tagesordnung stand. Sind die Mitglieder nicht zahlenmäßig genug erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck: »Änderung des Vereinszweck § 2 der Vereinssatzung«. In dieser Versammlung beschließen die Mitglieder mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 2

 

Zweck, Gemeinnützigkeit, Rechtsfähiger Verein:

Zweck des Vereins ist das Schach- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen, sowie gute Sitten zu pflegen. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

Berufssportliche Bestrebungen sind nicht mit den Grundsätzen des Vereins vereinbar

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein hat die Gemeinnützigkeit. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.

Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung von mindestens dreiviertel aller Mitglieder in einer Mitgliederversammlung zulässig, wenn dies als Ordnungspunkt auf der Tagesordnung stand. Sind die Mitglieder nicht zahlenmäßig genug erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck: »Änderung des Vereinszwecks § 2 der Vereinssatzung«. In dieser Versammlung beschließen die Mitglieder mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 3

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

  1. Abhaltung von geordneten Spielübungen

  2. Instandhaltung des Spiel- und Sportsgeräts, sowie anderer Sachen des Vereins einschließlich Vereinsheim.

  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltung von bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen, welche den Zusammenhalt der Mitglieder fördern.

  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

 

§ 3

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

  1. Abhaltung von geordneten Spielübungen

  2. Instandhaltung des Spiel- und Sportsgeräts sowie anderer Sachen des Vereins einschließlich Vereinsheim.

  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltung von bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen, welche den Zusammenhalt der Mitglieder fördern.

  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

 

§ 3a

 

Zugehörigkeit:

Der Verein gehört dem Bayerischen Landessportverband BLSV sowie dem Bayerischen Schachbund BSB an.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft:

  1. ordentliche Mitglieder (aktive)

  2. außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder)

  3. Ehrenmitglieder

 

§ 5

 

Aufnahme:

Jedermann kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen und muss von einem Mitglied des Vereins empfehlend befürwortet werden.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen.

Bei der Aufnahme in den Verein und nach Entrichtung der Aufnahmegebühr wird dem Mitglied eine Satzung kostenlos ausgehändigt.

 

§ 5

 

Aufnahme:

Jede natürliche Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Sie bedarf zudem der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen.

 

§ 6

 

Recht und Pflichten:

Alle Mitglieder besitzen unbeschränktes aktives und passives Stimmrecht.

Ausnahmen: Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet, jedoch das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, können nur in die Vorstandschaft, jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden. Jugendliche unter dem 16. Lebensjahr besitzen nur bei der Wahl des Jugendleiters sowie des Jugendleitervertreters Stimmrecht.

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

 

§ 6

 

Recht und Pflichten:

Alle Mitglieder besitzen unbeschränktes aktives und passives Stimmrecht.

Ausnahmen: Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet, jedoch das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, können nur in den erweiterten Vorstand, jedoch nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Jugendliche unter dem 16. Lebensjahr besitzen nur bei der Wahl des Jugendleiters sowie des Jugendvertreters Stimmrecht.

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

 

§ 7

 

Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:           a)   durch Tod

                                                        b)   durch Austritt aus dem Verein

                                                        c)   durch Ausschließung

                                                        d)   durch Streichung von der Mitgliederliste

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an die Vorstandschaft des Vereins und wird am Ende des Geschäftsjahres rechtswirksam, wenn sie 3 Monate vor Geschäftsjahresschluss einging. Austritte müssen eigenhändig geschrieben und durch Einschreiben abgesandt werden.

Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können durch die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Vor diesem Verfahren hat die Vorstandschaft dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Aussprache zu geben, wobei mitzuteilen ist, dass ein Vorstandschaftsbeschluss herbeigeführt werden soll. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe eine schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein und am Vereinsvermögen, er bleibt jedoch dem Verein für all seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds an den Verein nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Beträge, die dem Verein gegebene Darlehen darstellen, sowie dem Verein zum leihweisen Gebrauch überlassene Gegenstände.

 

§ 7

 

Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:           a)   durch Tod

                                                        b)   durch Austritt aus dem Verein

                                                        c)   durch Ausschließung

                                                        d)   durch Streichung von der Mitgliederliste

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den erweiterten Vorstand des Vereins und wird am Ende des Geschäftsjahres rechtswirksam, wenn sie 3 Monate vor Geschäftsjahresschluss einging.

Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können durch den erweiterten Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Vor diesem Verfahren hat der erweiterte Vorstand dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Aussprache zu geben, wobei mitzuteilen ist, dass ein Beschluss des erweiterten Vorstands herbeigeführt werden soll. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe eine schriftliche Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein und am Vereinsvermögen, er bleibt jedoch dem Verein für all seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds an den Verein nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Beträge, die dem Verein gegebene Darlehen darstellen, sowie dem Verein zum leihweisen Gebrauch überlassene Gegenstände.

 

§ 8

 

Beiträge:

Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr werden in der Vereinsordnung festgesetzt. Erforderlichenfalls kann die Jahreshaupt-versammlung beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben. Der Jahresbeitrag ist im voraus eines Jahres zum 1. Januar fällig (Kalenderjahr).

Die Verteilung der Beitragsleistungen legt die Vereinsordnung fest. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Auf Vorstandschaftsbeschluss können in Sonderfällen z.B. Krankheit Beiträge gestundet werden.

Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Die Vorstandschaft kann eine Mahngebühr festsetzen. Bei Beitragsrückständen von 12 Monaten und mehr kann Streichung aus der Mitgliedsliste durch die Vorstandschaft erfolgen. Hierbei behält sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen und deren evtl. gerichtliche Beitreibung vor.

 

§ 8

 

Beiträge:

Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr werden in der Vereinsordnung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist im Voraus eines Jahres zum 1. Januar fällig (Kalenderjahr).

Die Verteilung der Beitragsleistungen legt die Vereinsordnung fest. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Auf Beschluss des erweiterten Vorstands können in Sonderfällen (z.B. Krankheit) Beiträge gestundet werden.

Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Der erweiterte Vorstand kann eine Mahngebühr festsetzen. Bei Beitragsrückständen von 12 Monaten und mehr kann Streichung aus der Mitgliedsliste durch den erweiterten Vorstand erfolgen. Hierbei behält sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen und deren evtl. gerichtliche Beitreibung vor.

 

§ 9

 

Ehrenordnung:

Langjährige Mitglieder werden geehrt.

Näheres ist in der Vereinsordnung festgelegt (Ehrenordnung).

 

§ 10

 

Vermögen:

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

 

§ 11

 

Organe des Vereins:

a)     die Jahreshauptversammlung (genannt Generalversammlung)

b)    die Mitgliederversammlung (genannt außerordentliche Generalversammlung)

c)     der Vorstand

d)    die Vorstandschaft

 

§ 11

 

Organe des Vereins:

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der geschäftsführende Vorstand

c)     der erweiterte Vorstand

 

§ 12

 

Der Vorstand:

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen:

dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart des Vereins.

Jedes Vorstandschaftsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

§ 12

 

Der geschäftsführende Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen:

- dem Vorstand für Finanzen

- dem Vorstand für Spielbetrieb

- dem Vorstand für Vereinsangelegenheiten

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Im Übrigen werden die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der erweiterte Vorstand beschließt.

 

§ 13

 

Die Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem 1. Spielleiter, dem 2. Spielleiter, dem Jugendleiter. Wird ein Mitglied für zwei Posten gewählt, so ist dann für den zweiten Posten ein Stellvertreter zu wählen, welcher dann auch zur Vorstandschaft gehört.

 

§ 13

 

Der erweiterte Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand

- dem Schriftführer

- dem Jugendleiter

- dem Beisitzer Finanzen

- dem Beisitzer Spielbetrieb

- dem Beisitzer Vereinsangelegenheiten

Mehrere Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

 

§ 14

 

Die Vorstandschaftswahl:

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt alle zwei Jahre in der Generalversammlung, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied vom Vorstand hat sofort eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Ein ausscheidendes Mitglied der Vorstandschaft wird durch Beschluss vom Vorstand neu besetzt bis zur turnusmäßigen Wiederwahl.

 

§ 14

 

Die Wahl des erweiterten Vorstands:

Die Wahl des erweiterten Vorstands erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.

Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten erweiterten Vorstands im Amt.

Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat sofort eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Ein ausscheidendes Mitglied des übrigen erweiterten Vorstands wird durch Beschluss vom erweiterten Vorstand bis zur turnusmäßigen Wiederwahl neu besetzt.

 

§ 15

 

Befugnisse der Vorstandschaft:

Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vorstandschaft, er beruft die Vorstandschaft ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder die Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandschaftssitzungen müssen an alle Vorstandschaftsmitglieder ergehen. Die Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und mindestens ein Mitglied vom Vorstand dabei ist (Versammlungsleiter).

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke leistet der Kassenwart, wenn er bei den Beschlüssen für diesen Zweck mitgewirkt hat (bekannt sein), ansonsten muss ein Mitglied vom Vorstand gegenzeichnen. Ausgenommen hiervon sind turnusmäßige Zahlungen wie Verbandsabgaben u.s.w.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich. Notwendige Sachausgaben können den Vorstandschaftsmitgliedern ersetzt werden.

An die Vorstandschaftsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

Hierüber beschließt die Generalversammlung.

 

§ 15

 

Befugnisse des erweiterten Vorstands:

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die weiteren Aufgaben des erweiterten Vorstands ergeben sich aus der Satzung und der Vereinsordnung.

Vorsitzender des erweiterten Vorstands ist der Vorstand für Vereinsangelegenheiten bzw. ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des erweiterten Vorstands. Er beruft den erweiterten Vorstand ein, so oft die die Lage der Geschäfte dies erfordert oder die Mitglieder des erweiterten Vorstands dies beantragen.

Die Einladungen zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands müssen an alle Mitglieder des erweiterten Vorstands gehen. Die Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstands ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und mindestens ein Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand (Versammlungsleiter) dabei ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des geschäftsführenden Vorstands oder der Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der Vorstand für Finanzen verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Im Innenverhältnis gilt: Zahlungen für Vereinszwecke leistet der Vorstand für Finanzen, wenn er bei den Beschlüssen für diesen Zweck mitgewirkt hat (bekannt sein), ansonsten muss ein weiteres Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand gegenzeichnen. Ausgenommen hiervon sind turnusmäßige Zahlungen wie Verbandsabgaben usw.

Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich. Notwendige Sachausgaben können den Mitgliedern des erweiterten Vorstands ersetzt werden.

An die Mitglieder des erweiterten Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 16

 

Ausschüsse:

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinsverwaltung können Mitgliederzusammenkunft und Vorstandschaft Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandschaftsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

 

§ 16

 

Ausschüsse:

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinsverwaltung können Mitgliederversammlung und erweiterter Vorstand Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands im Sinne der Satzung sind.

 

§ 17

 

Wahlausschuss:

Jedes zweite Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von drei Personen gewählt. Amtierende Vorstandschaftsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen bestimmte Leiter hat in der Generalversammlung die Entlastung der alten Vorstandschaft und die Neuwahlen durchzuführen.

Vorschläge aus der Mitgliederschaft für Vorstandschaftswahl sind in der Generalversammlung mündlich oder bis spätestens acht Tage vor der Wahl schriftlich dem Vorsitzenden im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Dieser gibt eingehende Umschläge verschlossen an den Wahlleiter.

 

§ 17

 

Wahlausschuss:

Jedes zweite Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von drei Personen gewählt. Amtierende Mitglieder des erweiterten Vorstands dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen bestimmte Leiter hat in der Mitgliederversammlung die Entlastung des alten erweiterten Vorstands und die Neuwahlen durchzuführen.

Vorschläge für die Wahl des erweiterten Vorstands sind in der Mitgliederversammlung mündlich oder bis spätestens acht Tage vor der Wahl schriftlich dem Vorsitzenden im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Dieser gibt eingehende Umschläge verschlossen an den Wahlleiter.

 

§ 18

 

Kassenprüfer:

Jedes zweite Jahr wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer. Sie sind Beauftragte der Mitglieder.

In jedem Geschäftsjahr vor der Generalversammlung ist eine Kassenprüfung vorzunehmen und durch die Kassenprüfer der Versammlung über die Ordnungsmäßigkeit bzw. über festgestellte Mängel zu berichten.

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben.

Ein ausscheidendes Mitglied der Rechnungsprüfer wird von der Vorstandschaft neu bestimmt und in der nächsten Generalversammlung neu gewählt.

 

§ 18

 

Kassenprüfer:

Jedes zweite Jahr wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Sie sind Beauftragte der Mitglieder.

In jedem Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung vorzunehmen und durch die Kassenprüfer der Versammlung über die Ordnungsmäßigkeit bzw. über festgestellte Mängel zu berichten.

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom erweiterten Vorstand genehmigten Ausgaben.

Ein ausscheidendes Mitglied der Rechnungsprüfer wird vom erweiterten Vorstand neu bestimmt und in der nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt.

 

§ 19

 

Geschäftsjahr und Beitragsjahr:

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das Beitragsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§ 20

 

Jahreshauptversammlung (Generalversammlung):

Jedes Jahr im zweiten Quartal findet die ordentliche Jahreshaupt-versammlung des Vereins statt. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Stadt Rieneck und falls vorhanden, zusätzlich im Vereinsschaukasten.

Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen acht Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein und sind zu Versammlungsbeginn mündlich bekannt zu geben (nicht Wahlvorschläge).

Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind:

a)     Jahresbericht

b)    der Rechenschaftsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)     Entlastung des Kassenverwalters durch die Kassenprüfer auf Vorschlag der Generalversammlung

d)    Anträge

  1. Entlastung der Vorstandschaft und der Ausschüsse (jedes zweite Jahr)

  2. Neuwahl der Vorstandschaft (jedes zweite Jahr)

Bei Anträgen auf Änderung der Vereinssatzung ist in der Bekanntgabe der Tagesordnung der Paragraph mit stichwortartiger Beschreibung aufzunehmen.

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder tun. Für dies Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.

 

§ 20

 

Mitgliederversammlung:

Jedes Jahr im zweiten Quartal findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Stadt Rieneck. Zusätzlich soll eine Bekanntmachung im Vereinsschaukasten (falls vorhanden) erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen acht Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein und sind zu Versammlungsbeginn mündlich bekannt zu geben (nicht Wahlvorschläge).

Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:

a)     Jahresbericht

b)    der Rechenschaftsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)     Entlastung des Kassenverwalters durch die Kassenprüfer auf Vorschlag der Mitgliederversammlung

d)    Anträge

  1. Entlastung des erweiterten Vorstands und der Ausschüsse (jedes zweite Jahr)

  2. Neuwahl des erweiterten Vorstands (jedes zweite Jahr)

Bei Anträgen auf Änderung der Vereinssatzung ist in der Bekanntgabe der Tagesordnung der Paragraph mit stichwortartiger Beschreibung aufzunehmen.

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder tun. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des erweiterten Vorstands wird durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet, vorgeschlagen.

 

§ 21

 

Haftung:

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle in den Räumen des Vereins. Dieses gilt auch für alle anderen Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 22

 

Vereinsordnung:

Die Vereinsordnung stellt die Vorstandschaft auf und lässt sie von der Generalversammlung genehmigen.

Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen jede Änderung der Vereinsordnung.

 

§ 22

 

Vereinsordnung:

Die Vereinsordnung stellt der erweiterte Vorstand auf und lässt sie von der Mitgliederversammlung genehmigen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen jede Änderung der Vereinsordnung.

 

§ 23

 

Auflösung:

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an die Stadt Rieneck, die es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23

 

Auflösung:

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der erschienen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an die Stadt Rieneck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Jugendarbeit zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24

 

Abstimmung bei Beschlüssen und Wahlen:

Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird im 1. Wahlgang keine Mehrheit gefunden, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

Bei Wahlen wird auf Verlangen von mind. 2 Stimmberechtigten geheim abgestimmt.

 

§ 25

 

Schlussbestimmung:

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Das anmeldende Mitglied ist berechtigt, kleine Änderungen im Wort- oder Satzlaut vorzunehmen, wenn dieses vom Vereinsgericht oder Finanzamt gefordert wird.

 

§ 25

 

Schlussbestimmung:

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den erweiterten Vorstand, Satzungsänderungen auf Veranlassung bzw. aufgrund Beanstandung des Registergerichts oder des Finanzamts zu beschließen.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ………………. beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

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